Freiwillige Beendigung des OSS-Programms: Laufzeit bis 2026

Abmeldung vom VAT OSS – Rücktritt vom Verfahren und Änderung des Identifikationslandes

Veröffentlichung: 24.08.2026Aktualisiert: 24.08.2026Lesezeit: 17 Minuten

Sie müssen uns Ihren freiwilligen Austritt aus dem OSS-Verfahren der EU oder eines Nicht-EU-Landes mindestens 15 Tage vor Ende des vorangegangenen Quartals mitteilen.

Der Austritt aus dem OSS beseitigt weder die Mehrwertsteuer in den Verbrauchsländern noch die endgültige Umsatzsteuererklärung, Berichtigungen oder die zehnjährigen Aufzeichnungen.

Verfahrensausgangsachse

Von der Entscheidung im Mai bis zum Abschluss am 1. Juli

Das Beispiel zeigt die freiwillige Beendigung eines OSS-Verfahrens innerhalb der EU oder außerhalb der EU ab Beginn des dritten Quartals.

  1. Mai
    Entscheidung zu gehen

    Sie prüfen aktive Transaktionen, Anpassungen und die zukünftige Abrechnungsmethode.

  2. 15. Juni
    Letzter Tag zur Anmeldung

    Mindestens 15 Tage vor Ende des vorangegangenen Quartals.

  3. 30. Juni
    Ende des letzten Quartals

    Sie schließen den Verkauf über OSS ab.

  4. 1. Juli
    OSS wird verlassen

    Neue Transaktionen werden in diesem Verfahren nicht mehr gemeldet.

  5. 31. Juli
    Final VIU-DO

    Erklärung und Zahlung für den letzten Verfahrensabschnitt.

  6. 10 Jahre
    Weitere Aufbewahrung

    Die Aufzeichnungen sind weiterhin elektronisch verfügbar.

Die Europäische Kommission bestätigt eine Frist von 15 Tagen, die mit dem ersten Tag des folgenden Quartals beginnt, und keine Sperrfrist für die erneute Registrierung. Die Grundlagen des gesamten Verfahrens finden Sie im zum Mehrwertsteuer-OSS.

Vier verschiedene Ereignisse

Rücktritt ist nicht dasselbe wie Ausschluss

Der freiwillige Rückzug aus dem Steuersystem ist eine Entscheidung des Steuerzahlers. Die Steuerbefreiung richtet sich nach dem Identifikationsstaat und kann völlig andere Konsequenzen haben.

Rücktritt, Bundeslandwechsel, Ausschluss und Verkaufsverbot
KriteriumFreiwilliger RücktrittÄnderung des IdentifikationslandesAusschlussKeine Verkäufe
InitiatorSteuerzahlerÄnderung des eingetragenen Firmensitzes, des ständigen Wohnsitzes oder des VersandortesIdentifikationsstatusKeine Transaktion, kein Bericht
Frist15 TageBis Tag 10Abhängig vom Grund und der EntscheidungNulldeklarationen gelten weiterhin
GültigkeitsdatumErster Tag des nächsten QuartalsDatum der Änderung der Bedingungen nach Ablauf der FristNach Art des AusschlussesKein automatischer Ausstieg nach 1-2 Vierteln
NachfristKein SchlossKeine, falls der Übergang korrekt istMögliche NachfristWird nicht automatisch angewendet
Die letzte ErklärungFür das letzte Viertel des VerfahrensTrennung nach ÄnderungsdatumBis zum Datum des Inkrafttretens der EntscheidungNull-Deklaration
KorrekturenSie müssen noch gewartet werdenBezugnehmend auf den relevanten Zeitraum und das LandAbhängig von Status und ZeitraumNoch möglich
Lokale MehrwertsteuerEs könnte notwendig seinRisiko einer Lücke bei VerspätungKann OSS ersetzenAbhängig von anderen Aktivitäten
AppellierenEs betrifft nicht die eigene EntscheidungStatuserklärungGemäß dem nationalen VerfahrenOhne Entscheidung nicht anwendbar

Die zweijährige Sperre darf nicht als Folge einer einfachen Kündigung dargestellt werden. Die vollständigen Sanktionen sind im OSS zur Mehrwertsteuerbefreiung.

Stornierungskalender

Man berechnet die Frist rückwärts vom Ende des vorherigen Quartals

Die Benachrichtigung muss das Herkunftsland mindestens 15 Tage vor Ende des dem Abreisetermin vorausgehenden Quartals erreichen.

Ausstieg aus Q2

Inkrafttreten: 1. April

Einreichungsfrist
15. März
Die letzte Periode
1. Quartal
Ausstieg aus Q3

Inkrafttreten: 1. Juli

Einreichungsfrist
15. Juni
Die letzte Periode
2. Viertel
Ausstieg aus Q4

Inkrafttreten: 1. Oktober

Einreichungsfrist
15. September
Die letzte Periode
3. Viertel
Ausstieg aus Q1

Wirkung: 1. Januar

Einreichungsfrist
15. Dezember
Die letzte Periode
4. Quartal

In Polen können Sie die aktuelle Version und den elektronischen Übermittlungsweg des VIU-R-Formulars auf der Website des Finanzministeriums. Mit diesem Formular werden Informationen zum EU-OSS-Verfahren übermittelt.

Was geschieht nach dem Ende des Open-Source-Programms?

Das Verlassen des Verfahrens führt nicht automatisch zur Übertragung der Mehrwertsteuer nach Polen

Wenn Sie weiterhin an Verbraucher in der EU verkaufen, müssen Sie die korrekte Methode zur Besteuerung nachfolgender Transaktionen angeben.

1

Der Verkauf läuft noch

Ermitteln Sie das Land des Verbrauchs, die Grenze von 10.000 € und die Folgen einer vorzeitigen Entscheidung für die Besteuerung im Ausland.

2

OSS wird nicht verwendet

Prüfen Sie, ob in den Verbrauchsländern lokale Registrierungen und Anmeldungen erforderlich sind.

3

Die Verantwortlichkeiten sind getrennt

Für lokale Verkäufe, Lagerhaltung im Ausland und andere Aktivitäten können separate Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erforderlich sein.

Wählen Sie Ihre Zahlungsmethode erst nach Ihrem ersten Verkauf

Vergleichen Sie VAT OSS und die Umsatzsteuerregistrierung im Ausland und prüfen Sie Ihr VAT OSS-Limit.

transaktionsfreier Zeitraum

Ein oder zwei Quartale ohne Umsatz bedeuten nicht das Ende von OSS

Die Nichterfüllung einer Transaktion stellt weder einen freiwilligen Rücktritt noch einen sofortigen Ausschluss dar.

Fehlgeschlagener Leerverkauf

Die Nullerklärung ist weiterhin gültig

Nach der Registrierung bei OSS reichen Sie außerdem eine Erklärung für den Zeitraum ein, in dem keine Verkäufe unter das Verfahren fielen.

Langfristiger Aktivitätsmangel

Die Verwaltung kann die Einhaltung der Bedingungen überprüfen

Ein längerer Zeitraum ohne Aktivitäten, die unter das Verfahren fallen, kann zu einer Beurteilung führen, ob die für OSS in Frage kommenden Aktivitäten tatsächlich fortgesetzt werden.

Reichen Sie Ihre Steuererklärung trotzdem ein, auch wenn Ihr Umsatzbericht leer ist. Der VIU-DO-Leitfaden zur Ausfüllung des Formulars – der OSS-Umsatzsteuererklärung –.

Eine Brücke zwischen Ländern der Identifizierung

Eine Änderung der Bedingungen kann dazu führen, dass die Siedlung in ein anderes Land verlegt wird

Eine Änderung des eingetragenen Firmensitzes, des ständigen Geschäftssitzes oder des Versandbeginns kann sich auf das maßgebliche Identifikationsland auswirken.

Alte staatliche Identifikation

Den aktuellen Status schließen

Sie kommunizieren die Änderung und verteilen die Transaktionen zum richtigen Datum.

Tag des Wandels
Neuer Status der Identifizierung

Fortsetzung des OSS-Verfahrens

Die Registrierung kann ab dem Datum der Änderung wirksam werden, wenn Sie Ihrer Benachrichtigungspflicht nachkommen.

Benachrichtigen Sie beide Länder spätestens bis zum 10. des Folgemonats

Der Begriff gilt sowohl für den alten als auch für den neuen Identifikationsstatus.

Vor dem Wechsel sollte außerdem geprüft werden, ob die ausländischen Ressourcen eine Betriebsstätte für das VAT OSS.

Letzte Erklärung, Korrekturen und Daten

Mit der Abmeldung wird das Verfahren für die Zukunft abgeschlossen, nicht aber die Siedlungsgeschichte

Nach dem Wirksamwerden des Austritts bestehen weiterhin Verpflichtungen aus dem letzten Zeitraum und aus früheren Transaktionen.

1

Final VIU-DO

Reichen Sie eine Erklärung für das letzte Quartal der Anwendung des Verfahrens ein und entrichten Sie die daraus resultierende Steuer.

3

Bestätigung des Status

Bewahren Sie die elektronische Bestätigung Ihrer Bewerbung, das Datum des Inkrafttretens und jegliche Korrespondenz mit der Verwaltung auf.

Die Aufzeichnungen bleiben 10 Jahre lang erhalten

Der Abbruch des Verfahrens verkürzt die Aufbewahrungsfrist nicht. Vollständige VAT OSS-Aufzeichnungen und die Möglichkeit zur elektronischen Weitergabe sichergestellt werden.

Abrechnung nach dem Austritt

Eine lokale Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ändert nichts am anwendbaren Steuersatz für eine Transaktion

Wenn Sie auf die lokale Mehrwertsteuer umstellen, wenden Sie weiterhin den für das Produkt und das Land geltenden Steuersatz an. Prüfen Sie für Ihre deutsche Steuererklärung auch Ihre Umsatzsteuerregistrierung in Deutschland.

EU-Mehrwertsteuersätze 2026 prüfen
Checklist

Prüfen Sie das Unternehmen, bevor Sie Ihre Kündigung einreichen

Das Ergebnis sollte nach Abschluss des OSS ein bestimmtes Datum, einen Prozessverantwortlichen und einen Abrechnungsplan enthalten.

Entscheidung und Frist

  • Grund für den Weggang;
  • geplanter Inkrafttretungstermin;
  • Frist: 15 Tage;
  • aktuelle VIU-R-Form;
  • Vollmacht und Unterschrift.

Exit-Verkäufe

  • aktive B2C-Transaktionen;
  • Schwellenwert und Wahl des Besteuerungsortes;
  • Lokale Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erforderlich;
  • Benachrichtigungen beim Wechsel des Landes;
  • angemessene Mehrwertsteuersätze.

Die Geschichte endet

  • letzte VIU-DO und Zahlung;
  • offene Korrekturen;
  • Aufzeichnungen seit 10 Jahren;
  • Bestätigung der Abmeldung;
  • Korrespondenzarchiv.
Letzte Überprüfung

Senden Sie keine Auszahlungsmitteilung, ohne anzugeben, wo die erste Transaktion nach dem Auszahlungsdatum abgewickelt wird.

Adrian Andrzejewski, Präsident Taxenlight
Adrian Andrzejewski,Präsident Taxenlight
Steuerliche Unterstützung

Sie möchten OSS ohne Abrechnungslücke verlassen?

Wir helfen Ihnen bei der Festlegung eines Stichtags, prüfen Ihre letzte Umsatzsteuervoranmeldung und planen die lokalen Umsatzsteuerregistrierungen in den Ländern, in denen die Verkäufe fortgesetzt werden.

Alle OSS-Leitfäden

VAT OSS Bibliothek

Wählen Sie links ein Thema aus. Rechts sehen Sie eine kurze Zusammenfassung und einen direkten Link zum entsprechenden Leitfaden.

Grundlagen

Registrierung und Abwicklung

E-Commerce

Fortgeschrittene Themen

Registrierung und Abwicklung

Abmeldung vom UStG-OSS

Rücknahme des Verfahrens und Änderung des Wohnsitzlandes.

Lesen Sie den Leitfaden

Benötigen Sie nach Ihrer Ausreise lokale Umsatzsteuer-Identifikationsnummern?

Prüfen Sie vor Beginn des neuen Siedlungsmodells die Länder, Anmeldefristen und ersten Erklärungen.

Häufig gestellte Fragen

OSS-Umsatzsteuerabmeldung – Fragen und Antworten

Katarzyna Andrzejewska
Autor des Artikels

Katarzyna Andrzejewska

Spezialist für ausländische Mehrwertsteuer

Seit neun Jahren ist sie im Bereich der Umsatzsteuer- und anderer ausländischer Steuern tätig. Durch die tägliche direkte Zusammenarbeit mit Mandanten kennt sie die ausländischen Steuerverfahren genau. Sie ist stets über Änderungen der Steuergesetze informiert und setzt diese schnell in konkrete, nützliche und verständliche Blogbeiträge um. Die Kombination ihres fundierten Fachwissens mit ihrer Steuererfahrung ermöglicht es ihr, Inhalte zu erstellen, die Unternehmer bei ihrer Entwicklung auf ausländischen Märkten optimal unterstützen.

Nach oben scrollen